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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der B.F.G. Beton-Fördergesellschaft mbH Aachen-Düren-Jülich
für die Vermietung von Betonfördergeräten
Stand: Mai 2016

§ 1 Allgemeines

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Beton-Fördergesellschaft mbH (nachfolgend „BFG“) und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Die Angebote der BFG sind freibleibend, soweit nicht etwas anderes erklärt oder vereinbart worden ist oder die Leistung erfolgt ist.
4. Kunde sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung von Betonfördergeräten und/oder Betonfahrmischer samt Zubehör (nachfolgend „Mietsache“). Die Mietsache darf nur durch das von der BFG zu überlassende Personal bedient werden, da insbesondere die Gefahr einer Beschädigung der hochpreisigen Mietsache durch unsachgemäße Bedienung besteht. Der Personalgestellung kommt im Vergleich zu der Überlassung der Mietsache nur dienende Funktion zu.
2. Die geschuldete Beschaffenheit der Mietsache ergibt sich ausschließlich aus dem vereinbarten Lieferumfang sowie den eventuell dazugehörigen Reichweitendiagrammen, Abstützungsdaten und Leistungsdiagrammen.
3. Für die Auswahl der Mietsache, insbesondere für die bei Betonfördergeräten benötigte Mastgröße und Mastpumpe ist der Kunde ausschließlich selbst verantwortlich.
4. Bei Gestellung von Personal wird dieses im Pflichtenkreis des Kunden tätig. BFG verschafft nur die Dienste des Personals und steht nicht für deren Ordnungsgemäßheit ein. Das Bedienpersonal ist mit Ausnahme der unmittelbaren Bedientätigkeit der Mietsache den Anweisungen des Kunden unterworfen.

§ 3 Mietzeit

1. Die Mietsache wird ausschließlich für die vereinbarte Mietzeit überlassen. Für Betonfördergeräte gilt des Weiteren: Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit ihrem Abtransport. Bei Streitigkeiten über die Dauer des Einsatzes entscheidet die Tachoscheibe des die Mietsache befördernden LKWs.
2. BFG ist an einseitig von dem Kunden vorgegebene Liefertermine nicht gebunden. Die bloße Bestätigung eines von dem Kunden mitgeteilten Liefertermins durch BFG stellt noch keine Vereinbarung über Leistungszeit oder -frist dar. Die Vereinbarung setzt die ausdrückliche Zusage der BFG voraus, die Mietsache zu der bestimmten Zeit zu liefern. Bei Vereinbarung des Liefertermins zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ist der Liefertermin schriftlich anzugeben.
3. BFG ist in Fällen höherer Gewalt und sonstiger nicht vorhersehbarer und von ihr nicht zu vertretender Umstände, die die Gewährung der Mietsache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, berechtigt, den Termin zur Gewährung der Mietsache um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, soweit der Termin kein Fixtermin war. Zu den von BFG nicht zu vertretenden Umständen gehören beispielsweise: Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Ausfall von Versorgungsanlagen, Verzögerungen durch Verkehrsstörungen, unabwendbare Ereignisse, die in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache abhängig ist, Sperrung oder Behinderung der Anfahrtswege, behördliche Anordnungen.

§ 4 Pflichten des Kunden

1. Der Kunde hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache vor Ort erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Er hat alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort rechtzeitig einzuholen, dafür zu sorgen, dass das für den Transport der Mietsache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann und alle notwendigen Straßen- und Bürgersteigsabsperrungen vorzunehmen und für die Freischaltung stromführender Freileitungen zu sorgen. Er hat für einen ausreichend befestigten, mit schwerem Lastwagen bis zu 50 t ungehindert befahrbaren Anfuhrweg zu sorgen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Aufstellungsort sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Kunde garantiert für die Sicherheit des Standplatzes der Mietsache und haftet für die Sicherheit des gestellten Bodenpersonals. Der Kunde sichert zu, dass die Bau-, Schalungs-, und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges standhalten werden.
2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Standort der Mietsache sowie die Einbaufläche so abgesichert sind, dass Dritte nicht durch Betonspritzer, Eisbildung oder ähnliches geschädigt werden können.
3. Bei Betonfördergeräten gilt: Der Kunde hat für einen für BFG kostenlos bereitstehenden Wasseranschluss am Aufstellungsort zu sorgen, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht. Der Kunde hat das Personal bereitzuhalten, dass für den nach Anleitung durch den Beauftragten der BFG durchzuführenden Auf- und Abbau der Mietsache ausreicht. Er hat in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen für Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen.

4. Der Kunde ist verantwortlich für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation und die Entsorgung der bei der Reinigung der Mietsache anfallenden Betonmenge auf der jeweiligen Baustelle. Er stellt BFG insoweit von allen Verpflichtungen frei.
5. Der Kunde hat die mit der Mietsache zu fördernden Baustoffe zur Verfügung zu stellen und ist dafür verantwortlich, dass der Beton zur Förderung mit der Mietsache geeignet ist.
6. Der Kunde haftet für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf der Mietsache.
7. Der Kunde ist verpflichtet, nach Fälligkeit den vereinbarten Mietzins zu entrichten sowie die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
8. Bei der Gestellung von Bedienpersonal darf der Kunde das Bedienpersonal nur zur Bedienung der Mietsache einsetzen.
9. Sofern die von BFG geschuldete Leistung aufgrund eines von dem Kunden zu vertretenden Umstandes unterbleibt, sich verspätet oder verzögert, so hat der Kunde BFG so zu stellen, wie BFG bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gestanden hätte.

§ 5 Pflichten der BFG

1. BFG ist verpflichtet, dem Kunden den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
2. Bei Personalgestellung ist das Personal im Pflichtenkreis des Kunden tätig. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet BFG nur insoweit, als BFG das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
3. BFG haftet nicht für Mängel des von dem Kunden zu stellenden Betons. Wegen Mängeln der Mietsache stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

§ 6 Haftung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der BFG sowie die ihrer Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haftet BFG sowie ihre Erfüllungsgehilfen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie aus Produkthaftung oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der BFG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
2. Die Haftung der BFG für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Vertragserfüllung resultiert, wird für den Fall, dass der von der BFG zu vertretende Sach- und Personenschaden über den typischen vorhersehbaren Schaden hinausgeht, auf die Höhe von 1 Million begrenzt. Die Beschränkung bezieht sich allein auf einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt insoweit unberührt.

§ 7 Sicherungsrechte

1. Der Kunde tritt sämtliche (gegenwärtigen und zukünftigen, bedingt oder unbedingt bestehenden) Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, an BFG ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Wertes der Leistung der BFG mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen aus dem Vertragsverhältnis des Kunden.
2. Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle für diese bestehenden Sicherheiten auf die BFG über. Soweit den abgetretenen Forderungen Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt zu Grunde liegen oder dem Kunden bewegliche Sachen zur Sicherung der jeweiligen Forderung übereignet worden sind, vereinbaren die Vertragsparteien, dass das Vorbehaltseigentum und das Sicherungseigentum auf die BFG übergehen. Das Recht des Kunden auf Herausgabe gegen den unmittelbaren Besitzer wird hiermit ebenfalls abgetreten. Hat der Kunde das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz, so wird die Einräumung des unmittelbaren Besitzes durch den Kunden dadurch ersetzt, dass er das Sicherungsgut für die BFG unentgeltlich in Verwahrung nimmt.
3. Bei Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen durch Wechsel oder Scheck geht das Eigentum an diesen Papieren auf die BFG über, sobald der Kunde sie erwirbt. Die tatsächliche Übergabe der Schecks und Wechsel durch den Kunden wird dadurch ersetzt, dass der Kunde diese für die BFG unentgeltlich verwahrt oder, soweit der Kunde nicht den unmittelbaren Besitz an den Papieren erwirbt, die ihm in Zukunft zustehenden Herausgabeansprüche gegen Dritte bereits jetzt im Voraus an die BFG abtritt.
4. Soweit für die wirksame Übertragung gemäß der Abs. 1-3 besondere Erklärungen und Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese auf Verlangen der BFG abgeben oder vornehmen.
5. Die BFG nimmt die Abtretungserklärungen des Kunden hiermit an.
6. Auf Verlangen der BFG hat der Kunde die abgetretenen Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der in Abs. 1 erläuterten Ansprüche, an BFG zu zahlen.
7. Bis auf Widerruf durch die BFG ist der Kunde berechtigt, die nach diesem Vertrag abgetretenen Forderungen innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen, sowie die an ihre Stelle tretenden Schecks oder Wechsel einzulösen. BFG ist jederzeit berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen oder zu beschränken und die Abtretung den Gläubigern anzuzeigen, falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
8. BFG ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. BFG wird von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
9. Für den Fall, dass der Kunde abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er BFG bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieses Forderungsteiles ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
10. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der BFG

  • außerhalb der in Abs. 7 erteilten Ermächtigung nicht über die gemäß diesem Vertrag abgetretenen Forderungen zu verfügen und alles zu unterlassen, was nach Einschätzung eines sorgfältigen Kaufmannes einen Wertverlust oder den Untergang der Forderungen herbeiführen könnte;
  • unverzüglich anzuzeigen, wenn die Rechte der BFG an den abgetretenen Forderungen durch Pfändung oder andere Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden. Der Kunde hat BFG alle Unterlagen beizufügen, die zur Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Pfändung und Überweisung oder für ein anderes Verfahren notwendig sind. Der Kunde hat unverzüglich dem pfändenden Gläubiger und sonstigen Dritten das Bestehen des Sicherungsrechtes der BFG schriftlich mitzuteilen. Kosten und Auslagen für alle Maßnahmen der Rechtsverteidigung trägt der Kunde;
  • alles dem Kunden zumutbare zu unternehmen, damit in Verträgen mit Dritten, die gemäß diesem Vertrag abgetretenen Forderungen begründen, keine Vorschrift aufgenommen wird, die eine Abtretung zur Sicherheit verbieten würde.

11. Der Kunde steht der BFG in der Form eines selbständigen Garantieversprechens verschuldensunabhängig dafür ein, dass er Inhaber der abgetretenen Forderungen ist.
12. Der Wert der Leistungen der BFG nach Abs. 1 S. 2 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zzgl. 20 %. Auf Verlangen des Kunden wird die BFG die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert ihre Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.

§ 8 Mietzins und Zahlungsbedingungen

1. Ist der Kunde Unternehmer, so ist die BFG berechtigt in dem Falle, dass sich zwischen Vertragsabschluss und Ausführung der vertragsgemäßen Leistung die Selbstkosten für die BFG, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe erhöhen, entsprechend den Mietzins zu erhöhen. Für den Falle, dass der Kunde Verbraucher ist, kann BFG die Anpassung nur verlangen, wenn zwischen Vertragsschluss und Überlassung der Mietsache mehr als 4 Monate liegen.
2. Preise und eventuelle Preisaufschläge richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der BFG. Soweit Preise individuell ausgehandelt werden, gehen diese den Preislisten vor.
3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Die gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
4. Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder nach dem Abschluss des Vertrages in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch der BFG auf Gegenleistung gefährdet wird, beispielsweise dadurch, dass der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aber in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch der BFG gefährdet wird, kann BFG die Leistungen nach diesem Vertrag verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist.
5. Ist der Kunde Unternehmer, so beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. Er verzichtet in diesem Falle auch auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.
6. Im Verzugsfall hat der Kunde ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu zahlen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 2 BGB 9 % über dem Basiszinssatz.
7. Ist der Kunde Unternehmer rechnet BFG bereits jetzt, und zwar auch bei unterschiedlicher Fälligkeit, gegen solche Ansprüche auf, die der Kunde gegen eine Mutter-, Tochter-, Schwester-oder sonst verbundene Gesellschaft der BFG hat. In dem Falle der Unternehmereigenschaft des Kunden ist BFG auch berechtigt, wenn die Erfüllungsleistung des Kunden nicht ausreicht, um sämtliche Forderungen der BFG zu tilgen, die zu bestimmen, auf welche Forderung die Leistung anzurechnen ist (Tilgungsbestimmung).

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Verbraucher, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als sich der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechtes des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der BFG. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und der Vertrag entsprechend des wirtschaftlichen Zwecks der Vereinbarung ausgelegt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Gewährleistung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz der Gesellschaft (Aachen) unserer Verwaltung.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern mit ist der Sitz der Gesellschaft.

Hiermit verlieren die bisherigen AGB ihre Gültigkeit.
Aachen, 01. Mai 2016